Gesetze / Biersteuerverordnung
BierStV§ 41 Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/41#abs-1 (1) Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 5 hl je Kalenderjahr befreit. Bier, das von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/41#abs-2 (2) Wird die Menge nach Absatz 1 überschritten, ist eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes gilt entsprechend.
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Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 14 1. 5. 2023 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838; 2023 I Nr. 109)
BGBl. 2022 I S. 1838
BGBl. 2022 I S. 1838
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